Die Entscheidung, eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einzugehen, bedeutet für die Paare in erster Linie, dass der Tag selbst gut vorbereitet wird. Denn schließlich soll dieser Tag ein unvergesslicher Tag werden; für nicht wenige Paare ist er sogar der schönste Tag des Lebens.

 

Allerdings gehört zu dieser Vorbereitung auch die Klärung der Frage nach der rechtlichen Ausgestaltung der zukünftigen Beziehung. Und da ist es vollkommen unerheblich, ob sich Mann und Frau zu einer traditionellen Ehe entscheiden oder ob gleichgeschlechtliche Partnerschaften einen so genannten Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Denn mit einer Eheschließung erlangen die Ehe- bzw. Lebenspartner eine Fülle von Rechten, aber eben auch von Pflichten. So muss jedem im Vorfeld klar sein, welchen Güterstand das Paar nach der Trauung wählt. Wird keine Gütertrennung vereinbart, die in der Regel einhergeht mit einem Ehevertrag und nur dann Gültigkeit besitzt, wenn sie von einem Notar beurkundet wurde, dann tritt der gesetzliche Güterstand in Kraft. Und der ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Rechtliches zur Hochzeit

 

Dabei sei von vornherein auf ein Missverständnis hingewiesen, dass nämlich viele Menschen meinen, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beinhaltet, dass nun das gesamte Vermögen beiden Ehe- bzw. Lebenspartnern zusammen gehört. Das ist nur zum Teil richtig. Richtig ist, dass jeder Partner das Vermögen, was er zu Beginn der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit in die Beziehung gebracht hat, auch weiterhin sein persönliches eigenes Vermögen ist. Lediglich das Vermögen, was in der Ehe angeschafft wurde und so das Eigentum beider ist, gehört auch beiden. Das gilt im Übrigen auch gleichermaßen für Schulden. Wer Schulden in die Beziehung mit einbringt, ist in der Regel auch in der alleinigen Haftung für die Verbindlichkeiten. Etwas anders sieht es aus, wenn die Partner vor der Ehe ein Miteigentumsanteil erworben haben, etwa beim Kauf einer Immobilie. Hier fließt das Vermögen, aber auch die Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen in die Zugewinngemeinschaft mit ein und werden bei einer Trennung und Scheidung nicht berücksichtigt.

Und genau in einer solchen Situation kann eine Zugewinngemeinschaft zu einem Problem werden. Gehen die Ehe- bzw. Lebenspartner irgendwann einmal getrennte Wege – was angesichts einer recht hohen Scheidungsquote in Deutschland nicht unrealistisch erscheint – dann wird das in der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbene Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs getrennt. Das bedeutet konkret, dass alle Vermögensbestandteile, die der jeweilige Partner erworben hat, aufgelistet werden und anhand des Anschaffungs- bzw. Zeitwertes bewertet und am Ende auch geteilt werden. Der Partner, der anhand der Liste einen wertbaren Überschuss erwirtschaftet hat, muss dem anderen Partner dann die Differenz als Barwert erstatten. Nicht selten geht ein solches Procedere nur über einen gerichtlichen Vergleich bzw. eine familienrichterliche Entscheidung.

 

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