Wenn zwei Menschen sich entschließen, nach einer Zeit der Prüfung den Bund der Ehe eingehen zu wollen, dann denken nur die wenigsten daran, dass das Abenteuer Ehe auch schiefgehen kann. Das mag angesichts der Tatsache, dass in deutschen Großstädten nahezu jede zweite Ehe geschieden wird, ein wenig blauäugig sein. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass viele Paare vor der zivilen Eheschließung einen Notar aufsuchen und sich über die Folgen einer Trennung und Scheidung beraten lassen mit dem Ergebnis, für den Fall der Fälle auch einen Ehevertrag abschließen.
In einem solchen Vertrag kann im Grunde genommen alles geregelt werden, was das Zusammenleben in der Ehe betrifft wie beispielsweise den Güterstand. Gesetzlich vorgesehen ist die Gütergemeinschaft. In einem Ehevertrag kann eine Gütertrennung vereinbart werden mit der Folge, dass jeder das, was er in der Ehe erwirtschaftet, für sich behalten kann. Auch für den Fall der Trennung und Scheidung.
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Und genau für diesen Fall werden Eheverträge in der Regel abgeschlossen. Es werden Regelungen zum Versorgungsausgleich und Unterhalt hineingeschrieben; auch ein möglicher Unterhaltsverzicht kann deklariert werden, wird aber vielfach gegenstandslos, sollten Kinder aus der Ehe hervorgehen. Bezüglich aus der Ehe hervorgegangner Kinder können in einem Ehevertrag auch Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht getroffen werden, was aber nur dann Sinn macht, wenn die Eltern nach der Trennung noch miteinander reden können. Letztlich mit entscheiden wird aber das Jugendamt, ob die Regelung auch dem Kindeswohl entspricht.
Ein wesentlicher Grund, weswegen Ehepaare einen Ehevertrag abschließen, sind aber nicht selten ungleiche Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander. So war kürzlich zu lesen, dass anlässlich der Hochzeit der schwedischen Kronprinzessin Madeleine diese einen Ehevertrag abschließen musste, damit für den Fall des Scheiterns ihrer Beziehung ihr Vermögen abgesichert ist. Ihr Ehemann geht bei einer Scheidung mehr oder weniger leer aus, was aber angesichts seines eigenen Vermögens wohl so schlimm nicht ist. Was für Königshäuser – und da ist Schweden kein Einzelfall – gilt, gilt für Unternehmer mit einer eigenen Firm gleichermaßen. Auch diese sind schon aus Rücksicht auf ihr Unternehmen auf einen Ehevertrag angewiesen. Ganz grundsätzlich ist aber zu sagen, dass auf den Abschluss eines Ehevertrages in den meisten Fällen verzichtet werden kann. Wird er aber gewünscht, muss er auf jeden Fall notariell beurkundet werden und dient für den Fall des Scheiterns der Ehe in Bezug auf dort vereinbarte Unterhaltsregelungen auch als Vollstreckungstitel.